Wird das ZFU-Gesetz abgeschafft?
Ein Positionspapier, das es in sich hat
Einige Urteile zum überalterten Fernunterrichtsschutzgesetz brachten die gesamte digitale Expertenwelt durcheinander. Die ZFU trat aus dem Schatten und wurde zu einer unbekannten neuen Größe. 2025 nahm der Normenkontrollrat dazu Stellung. Und nun liegt seit August 2026 ein Referentenentwurf vor. Und der verspricht Entlastung.
In diesem Artikel geht es um:
- Aktueller Stand: Referentenentwurf vom 17. August 2026
- Vorgeschichte: Das Positionspapier des NKR vom 6. Nov 2025
- Was wir darüber wissen
- Was das mit Deinem smarten Konzept zu tun hat
- Auswirkung auf die aktuelle ZFU-Diskussion
Aktueller Stand August 2026
Neue Entwicklung: Referentenentwurf sieht Abschaffung des FernUSG vor
Seit dem 17. August 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor. Danach sollen das Fernunterrichtsschutzgesetz und damit auch die ZFU-Zulassung sowie die Anzeigeverfahren abgeschafft werden.
Vorgesehen ist, die bisherigen Regelungen zum 1. Juli 2027 aufzuheben. Eine Bescheinigung soll danach nur noch erforderlich sein, wenn eine andere Rechtsvorschrift den Nachweis einer bisherigen Fernunterrichtszulassung verlangt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gelten die bisherigen ZFU-Regeln weiter.
Der Referentenentwurf ist noch kein geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes gelten die bisherigen ZFU-Regeln weiter. Prüfen daher, was bei Dir zur Zeit notwendig ist.
Zusammenfassung des Referentenentwurfes von August 2026
Hier verkürzt die Zusammenfassung des Entwurfes. Diese Zusammenfassung ist von uns erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfe bitte selbst die Entwicklung:
Nach dem Entwurf soll es keine allgemeine Meldung eines Fernlehrgangs an die ZFU mehr geben.
- Die ZFU-Zulassungspflicht soll abgeschafft werden.
Eine Meldung oder ein Antrag soll nur noch erforderlich sein, wenn:
- eine andere Rechtsvorschrift einen Nachweis verlangt
- und deshalb eine Übergangsbescheinigung benötigt wird.
Der Antrag soll dann durch den Anbieter gestellt werden. Eine allgemeine Pflicht, jedes neue Angebot bei der ZFU zu melden, ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Ergebnis – nach dem derzeitigen Entwurf gilt:
- Die Anzeigeverfahren nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz sollen abgeschafft werden.
- Die besonderen Fernunterrichtsregeln zu Information, Widerruf, Kündigung und Werbung sollen entfallen.
- Das allgemeine Verbraucherrecht bleibt bestehen.
- Andere gesetzliche Zulassungen und Förderbedingungen bleiben bestehen.
- Eine ZFU-Bescheinigung kann in der Übergangszeit noch notwendig sein, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie verlangt.
Originalquelle des Referentenentwurfs
Das PDF steht auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Referentenentwurf als PDF – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts
Zusätzlich gibt es eine offizielle Übersichtsseite zum Gesetzgebungsvorhaben:
Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts
NKR forderte bereits 2025 Abschaffung des FernUSG
Das war der Schritt vor dem aktuellen Referenten-Entwurf
Der Normenkontrollrat (NKR) der Bundesregierung hatte 2025 vorgeschlagen, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ersatzlos zu streichen. Das würde viele Kopfschmerzen von smarten Experten und smarten Services mit einem Schlag beenden. Noch ist es aber nicht soweit. Wir sind uns auch nicht sicher, ob dies wirklich umgesetzt wird. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung, daher hier kurz der Zwischenstand in einem deutschen Gesetzes-Drama.
Die Vorgeschichte
Das 1977 (!) verabschiedete FernUSG wurde erlassen, um unseriösen Anbietern von Fernlehrgängen und Haustürgeschäften durch eine Vertragspflicht Grenzen zu setzen. Das sollte den Verbraucherschutz stärken. Seitdem führte dieses Gesetz zur Kontrolle von Fernlehrgängen ein eher unbekanntes Dasein. Fern-Akademien und Fernuniversitäten kannten es. Andere (Coaches, Mentoren, Trainer etc.) eher nicht. Warum auch? Das änderte sich schlagartig im März 2023, als ein Landesgericht in einem Prozess dieses Gesetz neu interpretierte. Und zwar so, dass viele Angebote, die vorher problemlose digitale Praxis waren, unter die Zulassungspflicht der ZFU gerieten.
Viele Anbieter von Online-Coachings, Mentorings und anderen digitalen Begleitprogrammen stehen seitdem in der ständigen Frage:
- Was fällt eigentlich alles unter dieses Gesetz?
- Welche Lernangebote betrifft es?
- Was ist mit Begleitungen aller Art?
Die Szene war zunächst in einer Art Schockstarre. Viele Gerüchte und Meinungen machten im Internet die Runde. Dann begannen die Anbieter von Online-Kurs-Plattformen Informations-Webinare mit Juristen anzusetzen. Der Tenor: Einige Angebote waren auch nach der neuen Gesetzesauslegung eindeutig nicht ZFU-pflichtig. Viele andere aber irgendwie auf einmal schon. Der Rat unisono: Gehe zum Rechtsanwalt und zur Not zertifiziere Dich bei der ZFU.
- Auch wir sind seitdem immer wieder gefragt worden.
- Auch wir haben dazu intern unsere Meinung gesagt.
- Dieser Artikel ist unsere Meinung, keine Rechtsberatung oder ähnliches.
Eines der besten Aufklärungs-Videos aus dieser Zeit stammt von Anton Korduan.
BGH-Urteil verschärfte im Oktober 2025 die Lage
Dieses Video wurde dann aber überholt: Zwei BGH-Urteile vom Juni und dann noch einmal vom Oktober 2025 verschärften die Problematik. Anstatt Dinge zu klären und pragmatisch aufzugliedern, passierte das Gegenteil. Die Abgrenzungen zwischen ZFU-pflichtigen und nicht ZFU-pflichtigen digitalen Angeboten wurden noch einmal nachgeschärft, aber so dass noch mehr Unsicherheit entstand.
Unsere Meinung:
Die Richter wendeten das Gesetz in einer Weise an, die bei Fachleuten nur Kopfschütteln auslöst. Unverhältnismäßig sind die Ableitungen, die von den Gerichten getroffen wurden und sie scheinen mit wenig Kenntnis von digitalen Vorgängen abgeleitet worden zu sein. Vieles, was international selbstverständlich und einfache angebotene digitale Lern-Praxis ist, wurde mit dieser Entwicklung in Deutschland in ein veraltetes Gesetz gezwungen.
Denn das Ziel sollte doch sein:
- Eine gute Sicherheit für Verbraucher
- Selbstständige können in Deutschland einfach und sicher handeln
- In beiden Punkten scheitern die neuen Auslegungen
- Sie machen alles nur komplizierter
Stattdessen wurde Konfusion und Ängste erzeugt, denn tausende von Selbstständigen stehen auf einmal in einer Unsicherheits-Situation. Und das in einer Zeit, in der es technisch einfacher denn je ist, online ein smartes Geschäfts-Konzept aufzusetzen. Die Zeiten, in denen es nur Ausbildungs-Akademien und -Hochschulen gab, sind lange vorbei.
Das dies nicht nur unsere Meinung ist, spiegelt nun ein Positionspapier der Bundesregierung wieder.
Der Nationale Normenkontrollrat fordert die Abschaffung des Gesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat ist ein gesetzlich verankertes, unabhängiges Beratungsgremium und hat den Auftrag, Bürokratie abzubauen. Speziell gibt es seit 2023 einen „Digital-Check“: Der NKR überprüft, ob bei Gesetzesentwürfen digitale Umsetzungsoptionen angemessen berücksichtigt wurden. Oder anders gesagt: Bürokratie soll einfach und praktisch anwendbar in Deutschland werden.
Daher wundert es nicht, dass der NKR auf die Vorgänge rund um das FernUSG aufmerksam wurde (bzw. von vielen Stimmen aus Fachverbänden aufmerksam gemacht wurde).
Eine sehr klare, eindeutige Position
Trotzdem überrascht die in dieser Form sehr eindeutige Meinung des NKR.
Am 11.11.2025 veröffentlichte nun das Gremium ein Positionspapier, das versucht die Entwicklung von 2025 zu korrigieren. Und macht dabei einen ungewöhnlich pragmatischen Vorschlag: Er fordert die vollständige Abschaffung des bestehenden Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Also die ersatzlose Streichung des Gesetzes. Denn die an anderer Stelle moderneren Vorschriften zum Verbraucherschutz reichen nach Meinung des NKR aus (das ist übrigens auch unseres Meinung).
Der NKR fordert die Abschaffung weil
- es seit seiner Einführung nicht mehr an die Entwicklungen des Marktes und der Rechtsprechung angepasst wurde.
- es eine bürokratische Last schafft, die für die digitalen Anbieter nicht mehr praktikabel ist.
- es andere Verbraucherschutzregelungen gibt, die ausreichend und unbürokratischer sind.
Das Positionspapier analysiert richtig:
In der Summe fallen durch die gerichtliche Auslegung dieser unklaren Begriffe eine enorme Anzahl von Online-Angeboten unter das FernUSG, die nicht in die Systematik des Gesetzes passen und für die der Vollzug nicht geeignet ist, bspw. Online-Coachings oder kostenpflichtige Online-Ratgeber.
Und es kommt zum Schluss:
Aus Sicht des NKR ergibt sich ein Handlungsbedarf aufgrund dieser veralteten, nicht praxistauglichen Rechtsgrundlage: Der NKR empfiehlt daher das FernUSG abzuschaffen.
Das ist ungewöhnlich klar formuliert. Und wir begrüßen diesen Vorschlag. Und der neue im August 2026 erschienene Referenten-Entwurf stützt diese Empfehlung.
Was bedeutet dies nun für Dich?
Es scheint zur Abschaffung des des Gesetzes zu kommen. Das im August 2026 veröffentlichtes Referentenpapier spricht diese Sprache. Das bedeutet noch nicht, dass es auch so umgesetzt wird.
- Der NKR ist ein wichtiges parteiunabhängiges Gremium
- Die Vorschläge wurden im Referentenentwurf aufgegriffen
- Noch ist das Gesetz aber nicht abgeschafft
Der Weg ist aber jetzt mit Terminen versehen
- Noch ist nicht klar, ob die politischen Parteien das Gesetz abschaffen werden
- Aber es gibt mit dem Referenten-Entwurf jetzt einen Zeitplan
- Vorsichtige Hoffnung ist, dass 2027 etwas passiert
- Wir hoffen das
Wir wissen, dass der VGSD und viele andere es anders sehen: Je schneller das Gesetz entschärft oder abgeschafft ist, um so besser. Wenn Du irgendwie Deine Stimme für eine einfache Bürokratie erheben kannst: Tue das bitte ruhig, aber gezielt.
Fazit
Wir halten die Richtung, die das Verfahren derzeit einnimmt, für zielführend und unterstützen dies stark. Aber wir raten gleichzeitig zur Vorsicht. Noch gilt die verschärfte Gesetzesauslegung und Du solltest nicht leichtfertig so handeln, als wenn die Vorschläge bereits umgesetzt wurden. Wir empfehlen derzeit bestimmte Sets von Produkten und Formen der Aufstellung, die auch jetzt schon ohne Zulassungspflicht der ZFU funktionieren.
Quellen:
Berlin, 11. November 2025
Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrates zum Fernunterrichtsschutzgesetz